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VDI Richtlinie 2700

Vielen Fahrzeugen fehlt noch Ausrüstung

Ladungssicherung
Leider ein verantwortungsloses Beispiel aus der Praxis! Hier weitere Infomation zu Zurrgurten.
Bereits seit November 2004 gibt es die neue VDI Richtlinie 2700. In vielen verantwortlichen Betrieben ist dieser Sachverhalt noch nicht bekannt. In dieser Richtlinie wird deutlich gemacht, dass ein großer Teil der sich im Verkehr befindliche Fahrzeuge derzeit noch nicht über die in der Ladungssicherung empfohlenen Einrichtungen /Ausrüstungen zur Ladungssicherung verfügt. Diese Fahrzeuge sollten in geeigneter Weise angepasst und nachgerüstet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich indirekt aus den §§ 30 und 31 der StVZO (Straßenverkehrs-Ordnung). Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug aber auch der Fahrer nicht geeignet ist. Das bezieht sich auch auf die Ausrüstung.

Die tägliche Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Verantwortlichen Halter nicht über ausreichende Kenntnisse bzgl. der vielen Nachrüstmöglichkeiten verfügen.

Vieles wird dem Zufall überlassen.

Verweigert dann der Verlader und Absender bei erkannter Nichteignung von Material und Fahrzeug zur Ladungssicherung die Verladung, dann ist der Ärger sowohl mit dem Disponenten als auch mit dem Unternehmer vorprogrammiert. Diese mangelhafte Organisation wird nicht selten auf dem Rücken der Fahrer und der Gabelstaplerfahrer ausgetragen. Der Prozess der Verladung und des Transportes ist erheblich gestört.

In der neuen VDI-Richtlinie werden die Beteiligten exakt genannt. Nicht zu vergessen, so zumindest steht es im Absatz 1.1, gilt die VDI 2700 als anerkannte Regel der Technik und beschreibt somit die anerkannten Standards zur Ladungssicherung. Die Richtlinie wird im Streitfall als maßgebende Richtlinie vor Gericht herangezogen. Das heißt, die Richtlinie hat Gesetzescharakter! Seit 2006 ist im § 22 der Straßenverkehrsordnung beschrieben, dass in Sachen Ladungssicherung die Technischen Standards anzuwenden sind. Somit haben die VDI Richtlinien der VDI Reihe 2700 Gesetzescharakter. Sie werden vor Gericht als Stand der Technik angewendet.

Jetzt könnte man meinen, das bezieht sich nur auf die technischen Lösungsmöglichkeiten zur Ladungssicherung, aber man sollte den Abschnitt 1 „ Allgemeine Hinweise zur Beladung eines Fahrzeuges“ – und Abschnitt1.1 „Anwendungsbereiche der Richtlinie“ genau durchlesen.

Dort wird im Absatz 4 beschrieben, dass jeder, der mit der Verladung von Gütern betraut ist, sich auch für eine sachgerechte Ladungssicherung verantwortlich zeichnet.

Die Verantwortlichen werden namentlich genant.
  • der Verlader
  • der Fahrer
  • der Fahrzeughalter
  • der Absender
  • der Frachtführer
Diese Aussage deckt sich auch mit den Gerichtsurteilen und Kommentaren zum Thema „Verantwortlichkeiten in der Ladungssicherung“.

Das geltende Recht befasst sich z.B. in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und in der Straßenverkehrs -Zulassungsordnung (StVZO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nur mit allgemeinen Hinweisen zur Durchführung der Ladungssicherung, ohne konkret auf die Beschreibung der Maßnahmen hinzuweisen, die allerdings in der Richtlinienreihe VDI 2700 aufgeführt sind. Der Gesetzgeber definiert somit das Ziel und den Kreis der für die Ladungssicherung Verantwortlichen.

Bei der Frage der Haftung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen öffentlicher und Zivilrechtlicher Haftung.
Mangelhafte - oder fehlende Ladungssicherung gilt als Verstoß gegen die öffentlich- rechtlichen Vorschriften, der auch dann zur Verhängung eines Bußgeldbescheides für alle Beteiligten führen kann, wenn kein direkter Schaden entstanden ist.
Eine zivilrechtliche Haftung setzt einen durch die Handlungen des Verantwortlichen verursachten Personen- oder Sachschaden voraus.

Dabei ist noch nicht die Frage der Regulierung des Transportschadens geklärt.
Dieser Sachverhalt muss dann mit dem Transport – Versicherer geklärt werden.

Viele Fragen, die es gilt im Vorfeld zu klären.

Ich möchte einige einschlägige DIN – EN – zum Thema „Anforderungen an das Fahrzeug“ aufzeigen. Dabei sind im Wesentlichen folgende Standards und Punkte zu beachten.
  • 1. Tragfähigkeiten der Ladeflächen (spezifische Flächenbelastbarkeit in daN/m² oder auch Punktbelastung nach Herstellerangabe).
  • 2. Zurrpunkte an Fahrzeugen mit Pritschenaufbauten gemäß Vorgaben der DIN EN 12640 und DIN 75410-1 für Fahrzeuge bis 3,5 to. zulässiger Gesamtmasse.
  • 3. Ladungssicherung in Kastenwagen gem. den Vorgaben der DIN 75410-3
  • 4. Aufbaufestigkeiten von Wechselbehältern des kombinierten Verkehrs gem. den Vorgaben der DIN EN 283
  • 5. Zurrpunkte an Wechselbehältern des kombinierten Verkehrs gem. den Vorgaben der DIN EN 284/A1 ( für Wechselbehälter der Klasse C) oder der DIN EN 452/A1 ( für Wechselbehälter der Klasse A)
  • 6. Aufbaufestigkeiten (Stirn – und Seitenwände von Fahrzeugen mit Kofferaufbauten, mit offenen Aufbauten mit oder ohne Plane oder mit seitlichen Schiebeplanen/Curtansider) gem. Vorgaben der DIN EN 12642
Unter Punkt 2.1 „Befestigung der Ladung“

.... wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ladung so gesichert sein muss, dass sie den allgemeinen Anforderungen des Straßenverkehrs genügt. Die Ladung darf weder verrutschen, umfallen, verrollen, sich verdrehen oder gar herabfallen.
Unter dem Begriff normale Anforderungen des Straßenverkehrs versteht man eine Vollbremsung (0,8 G nach vorne) das plötzliche Ausweichmanöver (0,5 G) sowie schlechte Wegstrecken.

Grundvoraussetzung für den sicheren Transport ist eine geeignete Verpackung.
Die Ladeteileinheit muss den zu erwartenden Anforderungen der Transportkette standhalten.
Man spricht von der Beförderungssicherheit, welche den Absender verpflichtet, die Verpackung so zu gestalten, dass diese den hervorgerufenen Beschleunigungsvorgängen standhält. ( VDI 3968).
Hier zeigt die Erfahrung, dass viele Versandabteilungen zwar viel technischen und zeitlichen Aufwand für die Verpackung betreiben, aber die Wirkung nicht die sind, die zum sicheren Transport notwendig ist.

Entsteht während des Transportes ein Schaden durch z.B. mangelhafte Verpackung oder durch einen Verladefehler, so haftet nach § 427 HGB der Absender, Leiter der Verladetätigkeit, für den entstandenen Schaden.

Wenn durch den Absender keine ausreichende Ladungssicherung erfolgt und der Fahrer keine Kontrolle der Betriebssicherheit vornimmt, trägt der Frachtführer eine Mitverantwortlichkeit für den Schaden.
Die Verantwortlichkeit des einen Vertragspartners wird nicht durch die Mitverantwortlichkeit des anderen verdrängt.
Die beiderseitigen Pflichtverletzungen führen zu einer Haftungsteilung.
Wenn die Beachtung der jeweiligen Pflicht zur beförderungs- betriebssicheren Verladung in gleicher Weise geeignet gewesen wären, den Schadeneintritt zu vermeiden, ist der Schaden im Verhältnis 1:1 zu teilen. ( keine Rangfolge oder Gewichtung – OLG Düsseldorf, 05.12.1996)

Somit wird es immer wichtiger, die Beteiligten Mitarbeiter und Verantwortlichen ausreichend über die Problematiken zu informieren.

Die neue VDI 2700 beschreibt in der Vorbemerkung, wie das gehen soll.

Aufgrund der Bedeutung der Ladungssicherung, ich bezeichne den Prozess als absolut Qualitätsrelevant, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Beteiligen über die Besonderheiten der Ladungssicherung bescheid wissen.
Besonders sollten hier die Verlader sowie das Fahrpersonal ausgebildet werden.
Die Anforderungen sowie Angaben zu Inhalten und Dauer der Ausbildung sind in der VDI Richtlinie 2700 Blatt 1 beschrieben.
Der Nachweis hinsichtlich Umfang und Inhalt entsprechender Unterrichtungen kann gemäß Ausbildungsnachweis Ladungssicherung (VDI 2700 a) erfolgen.

Die Ausbildung sollte durch einen geeigneten und qualifizierten Ausbilder erfolgen. Dabei kann man sich nach den Richtlinien des DVR orientieren. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat hat Ausbilder geschult und geprüft. Die Ausbilder müssen ihre Fähigkeiten - und Kenntnisse regelmäßig einer übergeordneten Prüfungskommission nachweisen. Nach bestandener Prüfung bekommen die DVR Moderatoren eine Zertifizierungsnummer. Die Zertifizierung ist dann wieder 3 Jahre gültig.
Die zertifizierten Ausbilder sind auf der Seite des DVR unter www.dvr.de namentlich unter Angabe der Zert - Nr. und der Adresse genannt.