Auflösung
         Richtige Antwort: 4. e
         
         Bemerkung
         4.	Im § 23 der StVO  wird beschrieben, dass der Fahrzeugführer die nach den Umständen zumutbaren Prüfungen durchzuführen hat, wenn diese Prüfungen einen Mangel hätten aufdecken können. Damit meint der Gesetzgeber unter anderem die Abfahrtskontrolle. Das bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Ladungssicherung. So z.B. Festigkeiten von Aufbauten, Planen, Bordwänden, Zurrpunkten, sonstige technische Einrichtungen zur Ladungssicherung.