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Für Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr

Grundqualifikation und Weiterbildung

Ladungssicherung
Die Gefahrenabwendung sowie die ständige Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsaspektes im Straßengüterverkehr sind die primären Ziele der Ladungssicherung
Das BKrFQG und die BKrFQV, welche künftig die Qualifikation von Berufskraftfahrern regeln, sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Aufgrund der darin enthaltenen Übergangsfristen werden diese Vorschriften in der Praxis aber erst ab dem 10. September 2008 (Personenbeförderung) bzw. 10. September 2009 (Güterbeförderung) relevant.

Am 17. August 2006 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, 1958) veröffentlicht, das als Artikel 1 das neue BKrFQG enthält. Das BKrFQG dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG (ABl. EU Nr. L 226, 4) in deutsches Recht und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Regelungsinhalt des BKrFQG sind insbesondere das Mindestalter der Fahrinnen und Fahrer (bisher Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85), die künftige Grundqualifikation und Vorschriften zur Weiterbildung der Fahrinnen und Fahrer.
Bei der Grundqualifikation gibt es zwei Alternativen. Zum einen die Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG, welche die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer IHK ohne vorgeschriebene Ausbildung oder den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, voraussetzt. Zum anderen die „beschleunigte Grundqualifikation“ § 4 Abs. 2 BKrFQG, welche die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer IHK erfordert. In welchen Fällen die „beschleunigte Grundqualifikation“ ausreicht, ist in Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse, der Verkehrsart (Güterkraft- oder Personenverkehr) und dem Alter detailliert geregelt. Die Grundqualifikation nach neuem Recht ist nicht notwendig für Fahrpersonal mit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, und für Fahrpersonal mit einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist. Dabei kommt es auf das Datum der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse an, nicht auf die Zeitpunkte der Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 24 der Fahrerlaubnisverordnung (= Ausstellen eines neuen Führerscheins; in der Regel alle 5 Jahre).

Das BKrFQG regelt weiter, dass das Fahrerinnen und Fahrer regelmäßig eine Weiterbildung absolvieren müssen. Berufseinsteiger haben die erste Weiterbildung 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Für bereits tätiges Fahrpersonal gelten Übergangsfristen in Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse. Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse muss zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse muß zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 eine erste Weiterbildung abschließen. Abweichend von diesen Fristen kann die erste Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit des Führerscheins übereinstimmt, soweit bei Berufseinsteigern 3 Jahre nicht unterschritten und 7 Jahre nicht überschritten werden sowie bei Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse der 10. September 2015 und bei Fahrpersonal mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse der 10. September 2016 nicht überschritten wird.

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils 5 Jahren zu wiederholen.
Werden Zuwiderhandlungen gegen das BKrFQG bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt oder in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt die zuständige Bußgeldbehörde.

Das BKrFQG wird ergänzt durch die BKrFQV vom 22. August 2006 (BGBl. I 2006, 2108), welche insbesondere Regelungen zum Umfang des Unterrichts für die „beschleunigte Grundqualifikation“ (140 Stunden zu je 60 Minuten) und die Weiterbildung (35 Stunden zu je 60 Minuten), die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sowie über den Nachweis der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung (Schlüsselzahl 95 des Führerscheins, entsprechende Angaben in der Fahrerbescheinigung oder sonstiger Nachweis) enthält.

Die BKrFQV ist parallel zum BKrFQG am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.




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