§ 412 HGB
- Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(Hinweis: Unter Verstauen versteht man die ebenfalls bereits angesprochene Sicherung gegen die normalen Einwirkungen des Straßenverkehrs.)
§ 426, 427 HGB
- Risikobereiche des Absenders, also Schäden, für die der Frachtführer nicht zu haften hat, sind z.B.
- Unabwendbares Ereignis
- Verpackungsmangel
- Ladetätigkeiten des Absenders
- Beschaffenheitsschäden
- Ungenügende Kennzeichnung
- Beförderung lebender Tiere
- Den Beweis für eine mangelhafte Ladungssicherung als Schadensursache hat das Transportunternehmen zu liefern.