Der Verkäufer sollte bei der Auftragsbestätigung den Kunden darauf hinweisen, dass
- er nur Fahrzeuge mit geeigneter Ausstattung und zugehörigen Ladungssicherungshilfsmitteln zum Abholen der Ware entsendet
- nur solche Fahrzeuge beladen werden dürfen, falls beim Verladen technisches Gerät wie z.B. Stapler benötigt werden und der Abholer dieses weder bedienen kann oder darf.
Details hierzu sind nötigenfalls vor Auswahl des Frachtführers mit dem Versand–Verantwortlichen abzustimmen.
Der Verkäufer / Verlader sollte darauf hinweisen, dass
- wenn die Verladung mit Fördereinrichtungen oder ähnlichen Ladehilfsmitteln durch das Verladepersonal des Verkäufers durchgeführt wird, diese im Auftrag des Käufers erfolgt, somit
- der Verlademitarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Frachtführers/ Fahrers im Sinne des § 831 BGB auftritt und keine Verantwortung in Bezug auf die Ladungssiche-rungsmethode trägt und
- nicht für Schäden beim Verladevorgang verantwortlich gemacht werden kann.